-
Allgemeines
-
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil
aller Angebote und Verträge zwischen dem Besteller und uns,
auch in laufender oder künftiger Geschäftsverbindung.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen.
-
Angebote sind stets frei bleibend und werden erst durch unsere
Auftragsbestätigung verbindlich. Angegebene Preise lauten
auf Euro und sind, wenn nichts anderes erwähnt oder vereinbart
ist, Nettopreise.
-
Lieferfrist
Bei Vereinbarung einer Lieferfrist gilt folgendes:
-
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor
Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
-
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand
unser Unternehmen verlassen hat.
-
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend
der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn
sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen
Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
-
Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen
zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch
daraus nicht ergeben.
-
Lieferumfang
-
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
bestimmt.
-
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung
der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen
sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern
der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen
für den Besteller zumutbar sind.
-
Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück,
können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises
für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten
und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der
Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
-
Abnahme, Gefahrenübergang und Versand
-
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe
in unseren Geschäftsräumen in Herford. Eine vereinbarte
Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Eine
Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
-
Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger
als zehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich
oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach
Setzung einer Nachfrist von weiteren zehn Tagen berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht in
den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB oder wenn der Besteller
offenkundig auch innerhalb dieser Frist zur Zahlung des Kaufpreises
nicht imstande ist.
-
Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den
Besteller über. Im Falle der Versendung gem. Ziff. 1 geht
die Gefahr mit Absendung an den Besteller über. Erklärt
der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen,
so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im
Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
-
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet.
-
Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und
vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen
sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne,
die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise,
so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen
zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt,
wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung
zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem
Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
-
Gewährleistung und Haftung
Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel
an den Liefergegenständen:
-
Ist Gegenstand des Vertrages ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. §§ 474ff.
BGB, so gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 434ff. BGB
unmittelbar mit der Maßgabe, dass bei gebrauchten Liefergegenständen
die Verjährungsfrist wegen eines Mangels abweichend von § 438
BGB 1 Jahr beträgt.
-
Ist der Besteller kein Verbraucher i.S. des Gesetzes, so hat
er während eines Zeitraumes von 1 Jahr (sofern uns nicht
Vorsatz trifft) ab Übergabe des Liefergegenstandes zunächst
nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder
Nachlieferung. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht
unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder entsprechend Ersatz
liefern, oder sind für den Besteller weitere Nacherfüllungsversuche
unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Mangelbeseitigung
oder Nachlieferung seine ihm nach dem Gesetz zustehenden weitergehenden
Ansprüche geltend machen. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche
gilt Ziff. 2. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die
Gewährleistung jedoch ausgeschlossen.
-
Eigenschaftsbeschreibungen im Rahmen von Angebots-/Verkaufsgesprächen,
Prospekten, Werbeanpreisungen u.ä. stellen keine Garantien
i.S.d. § 443 BGB dar.
-
Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
-
Rechte des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen,
wenn der Besteller den Mangel bei Vertragsabschluß kannte
oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis nicht kannte,
es sei denn, der Mangel war arglistig verschwiegen oder unsererseits
ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie übernommen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, mit
Ausnahme unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sind ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung
zu vertreten haben, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder unserer
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
-
Eigentumsvorbehalt
-
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen
bis zur vollständigen Zahlung vor.
-
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt
und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
-
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung
der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen für Verbraucherkredite
(§§ 491ff. BGB) Anwendung finden oder dies ausdrücklich
durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber
Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts
oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen gilt
darüber hinaus folgendes:
-
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände
im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller
aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne
oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten
wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt
und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall,
können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
-
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung.
-
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten
Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum
für uns.
-
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden,
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte,
hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen
und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum
hinzuweisen.
-
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert
ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
-
Zahlungsbedingungen
-
Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind
bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
Eine Mahnung bewirkt bei Nichtzahlung den Verzugseintritt. Der
Besteller kommt spätestens 20 Tage nach Fälligkeit
und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung
mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
-
Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als
Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden
schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln
werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen
berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
-
Verzugszinsen berechnen wir mindestens i.H.d. gesetzlichen Zinssatzes
gemäß § 288 BGB. Sie sind höher anzusetzen,
wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen.
-
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller
nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten sind, rechtskräftig
festgestellt, oder von uns anerkannt wurden.
-
Erfüllungsort und Gerichtsstand
-
Erfüllungsort ist D-66989 Höheinöd.
-
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben,
das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir
sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
-
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss
der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen,
auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
-
Besondere Bedingungen für Lieferung und Aufstellung:
1. Dem Lieferer sind die Aufwendungen für Montage und Auslösungssätze
zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für Überstunden
an den 5 Werktagen und Arbeitsleistungen, die am Samstag oder an
Sonn- und Feiertagen nur mit entsprechenden Zuschlägen ausgeführt
werden. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit. Der Techniker
führt die Reise innerhalb Deutschlands mit dem PKW aus, daher
wird ein Kilometergeld in Anrechnung gebracht.
-
Sonstiges
-
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen
Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
-
Ist eine der vorangehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam,
so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder
Klauselteile nicht berührt.
-
Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung
erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer
selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes
zu speichern und zu verarbeiten, soweit sie für die Geschäftsbeziehung
erforderlich sind. Die Daten werden - abgesehen von gesetzlichen
oder behördlichen Mitteilungspflichten - nur mit Zustimmung
des Käufers an Dritte weitergegeben. Der Besteller erhält
hiermit Kenntnis gem. § 26 Bundesdatenschutzgesetz.
|